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SPD Stadt Braubach.

SPD Rhein-LahnSPD plädiert für Wiedereinführung des Sterbegeldes durch die gesetzlichen Krankenkassen :

Pressemitteilung

Die SPD im Rhein-Lahn-Kreis fordert die Wiedereinführung des Sterbegeldes, besser bekannt als Beerdigungszuschuss, durch die gesetzlichen Krankenkassen. Im Rahmen der Kreisvertreterversammlung wurde ein entsprechender Antrag des SPD-Ortsvereins Allendorf jetzt beraten und einstimmig durch die Vertreter aus dem gesamten Kreis angenommen.

Im Sterbefall solle eine Leistung in angemessener Höhe entsprechend der Beamtenversorgung eingeführt werden, so der Allendorfer SPD-Vorsitzende und Landtagsabgeordnete Jörg Denninghoff. Denninghoff begründete das Ansinnen wie folgt: „Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkassen vom 14. November gehört das Sterbegeld seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zu deren Leistungskatalog.“ Zwar werde im Sterbevierteljahr in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Versicherten die Rente zu 100 % statt 55 bzw. 60 % gezahlt, doch würden hiermit keineswegs die anfallenden Kosten gedeckt. Diese Regelung unterscheide sich auch gravierend von der Regelung nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die der Situation im Sterbefall gerechter wird, so Jörg Denninghoff weiter.

Hingegen ergeben sich bei den Hinterbliebenen von Rentenbeziehern aus der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Alterseinkünfte ohnehin oft erheblich unter Pensionen für vergleichbare Tätigkeiten liegen, oft Notlagen, die in Extremfällen zu Insolvenzen führen. Dem will die SPD entgegentreten. Die SPD Rhein-Lahn um ihren Vorsitzenden Mike Weiland wird den Antrag nach dem einstimmigen Votum der Versammlung nun an die Landes- und Bundespartei weiterleiten, so dass sich die dortigen Parteigremien damit beschäftigen müssen. „Gerade im Alter und wenn Hinterbliebene dann allein sind, weil sie ihre Partnerin oder ihren Partner gerade verloren haben, dürfen die Beerdigungskosten in einer solch ohnehin schwierigen Lebensphase nicht noch zusätzlich zur drückenden Last werden“, so Mike Weiland nach der Annahme des Antrages.

 

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